Kindesunterhalt sowie elterliche Sorge - Sorgerecht 2023
Sorgerecht - elterliche Sorge, Obhut und Umgangsrecht - wie hängen diese zusammen?
Es gibt in der Regel keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Kindesunterhalt und Sorge- sowie Umgangsrecht. Wenn sich Eltern trennen, ist der Elternteil, der nicht das Kind betreut, verpflichtet, Unterhalt zu zahlen - selbst dann, wenn nur ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat. Es spielt keine Rolle, ob der zahlungspflichtige Elternteil das Umgangsrecht intensiv ausübt, dem Kind freiwillig ein Taschengeld gibt oder hohe Kosten für den Umgang auf sich nimmt - all dies hat keinen Einfluss auf die Höhe der Unterhaltspflicht. Eine Ausnahme besteht nur beim echten Wechselmodell, bei dem beide Eltern das Kind gleich häufig betreuen, und in diesem Fall müssen beide Elternteile Unterhalt zahlen. Wenn sich jedoch herausstellt, dass der rechtliche Vater nicht der biologische Vater ist, erlischt die Unterhaltspflicht nur dann, wenn gerichtlich festgestellt wird, dass der Mann nicht der biologische Vater ist oder wenn der biologische Vater seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennt.
Wesentliche Infos in Kürze
- Wenn ein Elternteil für das gemeinsame Kind Unterhalt zahlt, muss die Betreuungsleistung des anderen Elternteils in gleicher Weise berücksichtigt werden. Auch wenn das Sorgerecht weiterhin geteilt wird, trifft der betreuende Elternteil alleine Entscheidungen im Alltag des Kindes.
- Der Unterhaltspflichtige hat kein Recht auf Kürzungen beim Kindesunterhalt, selbst wenn er das Umgangsrecht besonders häufig in Anspruch nimmt oder die Kosten dafür hoch sind. Im echten Wechselmodell bleibt die Unterhaltspflicht bestehen, jedoch teilen sich beide Elternteile die Barunterhaltspflicht annähernd gleich.
- Wenn der rechtliche Vater nicht der biologische Vater ist, erlischt die Unterhaltspflicht, sobald die Vaterschaft erfolgreich angefochten wurde oder der biologische Vater seine Vaterschaft anerkannt hat.
Wissenswertes:
Kindesunterhalt nach der Scheidung
Auch nach der Scheidung und der Trennung vom Ehepartner bleibt das gemeinsame Sorgerecht für das Kind bestehen. Die Verantwortung für das Kind bleibt unverändert. Der Elternteil, der nicht das Kind betreut, hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Der Elternteil, der das Kind nicht in seinem Haushalt betreut, muss Kindesunterhalt zahlen. Wenn ein Elternteil das Kind in seinem Haushalt betreut und versorgt, erfüllt er seine Unterhaltspflicht allein durch die Betreuung. Der Betreuungsunterhalt ist dem Barunterhalt, den der nicht betreuende Elternteil zahlt, gleichwertig. Es ist nicht möglich, den Kindesunterhalt als Barunterhalt zu kürzen, nur weil der zahlende Elternteil sich besonders um das Kind kümmert oder ihm zusätzliche finanzielle Leistungen gewährt. Der Unterhaltsbetrag gemäß der Düsseldorfer Tabelle ist entscheidend. Alles, was darüber hinaus geht, ist eine freiwillige Leistung.
Sorgerecht - Kindesunterhalt bei alternierender Obhut - Weselmodell
Wenn Sie ein echtes Wechselmodell praktizieren möchten, müssen Sie das Kind zeitlich und organisatorisch in gleicher Weise betreuen. Dadurch wird vermieden, dass ein Elternteil allein für die Betreuung verantwortlich ist. Trotzdem bedeutet ein Wechselmodell nicht automatisch, dass die Barunterhaltspflicht entfällt. Beide Elternteile sind nach wie vor dazu verpflichtet, anteilig zum Kindesunterhalt beizutragen. Dies richtet sich nach den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Eine echtes Wechselmodell ist jedoch nur dann gegeben, wenn das Kind zeitlich und organisatorisch gleichwertig betreut wird. Wenn das Kind beispielsweise nur zu einem Drittel vom barunterhaltspflichtigen Elternteil betreut wird oder unregelmäßig an fünf von 14 Tagen sowie der Hälfte der Schulferien, bleibt die Barunterhaltspflicht bestehen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass der andere Elternteil das Wechselmodell akzeptiert. Vielmehr ist eine gute Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern Voraussetzung, um das Wechselmodell vernünftig und im Sinne des Kindes zu praktizieren.
Kindesunterhalt ohne Sorgerecht
Sollte der betreuende Elternteil das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind erhalten haben, obwohl zuvor ein gemeinsames Sorgerecht bestand, so besteht dennoch die Verpflichtung des anderen Elternteils, den vollen Kindesunterhalt zu zahlen. Es ist nicht gerechtfertigt, aufgrund des Verlustes des Sorgerechts Einschnitte beim Kindesunterhalt vorzunehmen. Denn das Kind bleibt trotzdem das gemeinsame Kind und es ist nach wie vor von beiden Elternteilen zu unterstützen, auch wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil nicht mehr direkt Einfluss auf das Leben des Kindes nehmen kann.
Sorgerecht - Unterhalt bei unverheirateten.
Seit der Sorgerechtsreform im Jahr 2013 haben unverheiratete Väter das Recht, gerichtlich prüfen zu lassen, ob ihnen das Familiengericht die alleinige oder zumindest einen Teil der elterlichen Sorge überträgt. Hierbei ist jedoch die Zustimmung der Mutter oder das Wohl des Kindes als Voraussetzung zu berücksichtigen. Väter haben dabei denselben Anspruch auf eine gerichtliche Prüfung wie eheliche Eltern im Falle einer Trennung (EuGHMR 2010, 103). Unabhängig von der Sorgepflicht sind nichteheliche Väter selbstverständlich dazu verpflichtet, für das Kind Unterhalt zu zahlen. Erst nach Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft gelten sie als rechtlicher Vater des Kindes und haben Anspruch auf ein angemessenes Umgangsrecht.
Ist die Kürzung des Kindesunterhalt zulässig, wenn ich den Umgang mit dem Kind besonders intensiv wahrnehme?
Eine intensivere Beziehung zum Kind und eine übermäßige Betreuung sowie finanzielle Aufwendungen können den zahlungspflichtigen Elternteil nicht von seiner Unterhaltspflicht entbinden, wie es das Kammergericht Berlin in 13 UF 164/15 klarstellte. Auch das Verlangen nach einer Arbeitszeitverkürzung, um sich vermehrt um das Kind kümmern zu können, ist nicht zulässig. Denn eine willkürliche Reduktion der Arbeitszeit würde zu einer Verringerung des Einkommens und damit auch der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie des Unterhaltsanspruchs des Kindes führen. Das OLG Bamberg bestätigte in Beschluss 13 UF 77/19 die gesteigerte Erwerbspflicht des Elternteils gegenüber dem Kind.
Verzicht des Sorgerechts mit einem Verzicht auf Kindesunterhalt
Falls das gemeinsame Sorgerecht besteht, könnte der alimentierende Elternteil in Erwägung ziehen, auf das Sorgerecht zu verzichten, um im Gegenzug auf den Kindesunterhalt zu verzichten. Jedoch wäre eine solche Vereinbarung unwirksam. Der § 1614 BGB besagt, dass niemand auf zukünftige Unterhaltsansprüche verzichten kann. Selbst wenn ein Ehepartner als Elternteil eine solche Verzichtserklärung abgibt, hat diese keine Rechtswirkung. Die Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts bleibt unverändert bestehen. Hingegen ist es möglich, auf das Sorgerecht zu verzichten.
Unterhalt bei „Kuckuckskind“
Wenn ein rechtlicher Vater erfährt, dass sein Kind ein "Kuckuckskind" ist, kann seine Ehepartnerin dennoch Anspruch auf Trennungsunterhalt während der Trennungszeit und auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung geltend machen. Allerdings hat der Vater das Recht, den Unterhalt aus guten Gründen zu reduzieren oder zeitlich zu begrenzen, wenn der Mutter ein "offensichtlich schwerwiegender und eindeutiger Fehler" vorgeworfen werden kann (gemäß § 1579 Nr. 7 BGB). Im Fall des OLG Hamm (8 UF 41/14) wurde die Forderung der Frau nach höherem Unterhalt abgelehnt, weil sie gegen die eheliche Solidarität verstoßen hatte und über Jahre hinweg ein "Kuckuckskind" ihrem Ehemann untergeschoben hatte. Wenn der rechtliche Vater nicht weiß, wer der leibliche Vater des Kindes ist, kann er die Unterhaltszahlung für das Kind solange ablehnen, wie die Mutter sich weigert, den leiblichen Vater zu benennen. Nach einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (7A 10300/18) hat eine Kindesmutter keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie das ihr Zumutbare unterlässt, um der Unterhaltsvorschussbehörde die Möglichkeit zu geben, den Kindesvater in Regress zu nehmen. Das Recht, das der Unterhaltsvorschussbehörde eingeräumt wird, sollte auch dem rechtlichen Vater eines "Kuckuckskindes" zustehen.
In Bezug auf das Sorge- und Umgangsrecht eines Kindes besteht in den meisten Fällen keine Verbindung zum Kindesunterhalt. Unabhängig davon, wer das Sorgerecht hat, besteht die Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts fort, sofern der rechtliche Vater (oder der biologische Vater, wenn er auch der rechtliche Vater ist) seine Vaterschaft nicht angefochten hat. Auch wenn der nicht betreuende Elternteil hohe Kosten für das Umgangsrecht aufbringen muss oder freiwillig viel für das Kind tut, entbindet dies ihn nicht von der Zahlungspflicht. Dies ist aus dem Gedanken des Kindeswohls heraus begründet, wonach das Kind sicher und umsorgt aufwachsen soll und hierfür auch das notwendige Geld zur Verfügung haben muss. Falls Sie weitere Fragen oder konkrete Anliegen haben, bei denen Sie unsere Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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